Ad2One London

 
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AGBs

Geltungsbereich, Definitionen

Für alle Vertragsverhältnisse zwischen der AD2ONE GMBH (nachfolgend: „AD2ONE“) und dem werbungtreibenden Vertragspartner (nachfolgend: „Auftraggeber“) über die Schaltung von Online-Werbung, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preislisten („Mediadaten“) von AD2ONE , die einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bilden.

Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber Anwendung, ohne dass ihre erneute Einbeziehung erforderlich ist. Sie gelten auch bei mündlicher oder fernmündlicher Auftragserteilung.

1. Werbeauftrag

1.1 Werbeauftrag im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines oder mehrerer Werbemittel durch den Auftraggeber in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, zum Zwecke der Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Werbemittels durch AD2ONE.

2. Werbemittel

2.1 Im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen können Werbemittel aus einem oder mehreren der nachfolgend genannten Elemente bestehen:

• aus einem Bild oder Text,

• aus Tonfolgen und/oder bewegten Bildern (unter anderem Banner),

• aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber

benannten Online-Adresse (z.B. URL) zu weiteren externen (d.h. nicht im Bereich von AD2ONE liegenden) Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers oder eines Dritten liegt. Dies kann neben klassischer Banner-Werbung insbesondere auch Produkt- und Firmeneinträge, Sponsoring oder E-Mail-Kampagnen umfassen. Ferner umfasst sind sog. „Download-Angebote“ des Auftraggebers wie Webcasts, Webvideo, Whitepaper oder sonstige Download- oder Streamingangebote, welche von AD2ONE zum Abruf bereitgehalten werden.

2.2 AD2ONE behält sich vor, Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, als Werbung kenntlich zu machen. Hierzu wird insbesondere der Zusatz „Anzeige“ verwendet.

2.3 Für die Schaltung von Werbemitteln kommen grundsätzlich nur die Formate in Frage, die in den jeweils gültigen Mediadaten von AD2ONE Media ausgewiesen sind. Sonderformate und Sonderwerbeformen sind nur nach Rücksprache und gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit AD2ONE möglich.

2.4 Redirects

Sofern die Agentur oder der Agentur- bzw. Direktkunde Werbemittel über einen von ihm oder einem Dritten betriebenen Server auf den von AD2ONE vermarkteten Informations- und Kommunikationsdiensten ausliefert, gelten folgende Regelungen:

Der Auftraggeber garantiert, dass das von ihm verwendete System folgenden technischen Anforderungen entspricht:

• Verwendung eines marktüblichen Adservers

• Verwendung einer marktüblichen Load-Balancing-Methode

• 24/7-Support

• Verfügbarkeit: Ausfallsicherheit von 99,2 % (monatliche Basis)

• Betreibung von Cache-Busting

• bei Cookies Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen

Für den Zeitraum geringerer Verfügbarkeit hat AD2ONE das Recht, die Kampagne zu stoppen. Bei Fortführung der Kampagne gelten die Vertragsbestimmungen unverändert weiter.

Für den Zeitraum geringerer Verfügbarkeit verringern sich die von AD2ONE zu liefernden Kennzahlen (z.B. Anzahl Ad Impressions) entsprechend. Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung steht AD2ONE auch dann im vollen Umfang zu.

Der oder die AdServer müssen vom Auftraggeber permanent übberwacht und gewartet werden, um Ausfälle gleich welcher Art so weit wie möglich auszuschließen bzw. sofort zu beheben. Ein

24-Stunden-Support an sieben Tagen der Woche muss seitens des Auftraggebers gewährleistet sein. AD2ONE haftet nicht für Ausfälle des Adservers auf Seiten des Auftraggebers; für hierauf beruhende Unterlieferungen während der Schaltperiode kann weder eine Ausgleichsbuchung noch eine Gutschrift erfolgen.

Es gelten alle im Arbeitskreis AdTechnology des OVK verabschiedeten und jeweils gültigen technischen Spezifikationen. AD2ONE hat das Recht, die Einhaltung dieser Spezifikationen bei Einsatz eines externen Adservers zu überprüfen. AD2ONE  hat das Recht, bei Nichteinhaltung der Spezifikationen die Kampagne zu stoppen. Im Übrigen verringern sich die von AD2ONE zu liefernden Kennzahlen entsprechend. Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung steht AD2ONE auch dann im vollen Umfang zu. Alle Werbemittel, die zur Einblendung in den Kommunikations- und Informationsdiensten, die von AD2ONE vermarktet werden, bestimmt sind, sind vorher zur Überprüfung an eine dafür von AD2ONE vorgesehene Adresse (adopsde@ad2onegroup.com) zu schicken. Sämtliche Werbemittel sind vor ihrer Einblendung von AD2ONE  in Textform zu genehmigen. Im Falle veränderter Werbemittel gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Durch die Einblendung der Werbemittel darf die Funktionalität der Kommunikations- und Informationsdienste, die von AD2ONE vermarktet werden, in keiner Weise behindert oder eingeschränkt werden.

AD2ONE ist berechtigt, Werbemittel jederzeit mit angemessener Ankündigungsfrist aus den Kommunikations- und Informationsdiensten, die von AD2ONE Media vermarktet werden, zu entfernen.

Die Verbindung zum externen Server kann hierfür jederzeit unterbrochen werden. Einer Ankündigungsfrist bedarf es nicht, wenn

a) AD2ONE durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung verpflichtet wird, ein Werbemittel

zu entfernen bzw. dessen Einblendung zu unterlassen,

b) AD2ONE hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass das eingeblendete Werbemittel rechtlich unzulässig ist oder

c) die Einblendung eines oder mehrerer Werbemittel zu schweren Funktionalitätsstörungen in den Kommunikations- und Informationsdiensten, die von AD2ONE vermarktet werden, oder beim Betreiber führt oder geführt hat. Bei nicht fristgerechter, unvollständiger und/oder nicht den technischen Spezifikation entsprechender Anlieferung der Werbemittel ist AD2ONE berechtigt, die vorgesehenen Platzierungen anderweitig zu besetzen bis die Lieferung einwandfrei erfolgt. Die Durchführung des Werbeauftrags wird dann im Ermessen von AD2ONE nachgeholt. Der Auftraggeber ist gleichwohl verpflichtet, den vollen Schaltpreis zu bezahlen.

3. Vertragsschluss

3.1 Angebote von AD2ONE  sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst durch schriftliche oder per E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags seitens AD2ONE zustande.

Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen sind rechtlich nicht verbindlich. AD2ONE behält sich vor, Aufträge zur Schaltung von Werbemitteln ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3.2 Soweit Aufträge durch Werbeagenturen erteilt werden, kommt der Vertrag mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen mit dieser zustande. Sofern der Werbetreibende selbst Auftraggeber werden soll, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. AD2ONE ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen.

3.3 Der Auftragseingang muss spätestens 7 Werktage vor Schaltungsbeginn erfolgen.

4. Abwicklung, Platzierung

4.1 Sämtliche Leistungen von AD2ONE stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie der Erfüllung und Vornahme der Pflichten und Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber benennt AD2ONE einen Mitarbeiter als Ansprechpartner.

4.2 Ist in dem Werbeauftrag nur ein Gesamtumfang festgehalten, so wird AD2ONE die Größe und Terminierung der einzelnen Werbemittelschaltungen abhängig von der Verfügbarkeit im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, ansonsten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Auftraggebers, vornehmen.

4.3 Ist dem Auftraggeber das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Kalenderjahres seit Vertragsschluss abzuwickeln. Wird die Einjahresfrist durch den

Auftraggeber nicht eingehalten, so verfällt der Anspruch auf Schaltung noch nicht abgerufener Werbemittel. Der Vergütungsanspruch von AD2ONE wird hierdurch nicht gemindert.

4.4 Soweit der Auftraggeber eine bestimmte Anzahl von Page Impressions/Leads für eine Werbemaßnahme gebucht hat, weist AD2ONE darauf hin, dass diese Angaben zwangsläufig auf Erfahrungswerten der Vergangenheit beruhen. Sollten die Page Impressions/Leads ausnahmsweise nicht erreicht werden, wird der Schaltungszeitraum der Werbemaßnahme bis zum Erreichen der gebuchten Page Impressions/Leads verlängert. Ist die dabei vom Auftraggeber gebuchte Platzierung für die verlängerte Werbezeit bereits an einen anderen Kunden vergeben, ist AD2ONE berechtigt, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers auf eine vergleichbare

Platzierung auszuweichen. Werden die Page Impressions/Leads auch innerhalb eines angemessenen weiteren Zeitraums nicht erreicht, ist der Auftraggeber zu einer anteilsmäßigen Minderung der Vergütung berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

4.5 Soweit eine bestimmte Platzierung nicht vertraglich vereinbart ist, wird die Platzierung von AD2ONE nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers vorgenommen. Es kann nicht gewährleistet werden, dass innerhalb der von AD2ONE platzierten Internet-Werbung nicht auch Werbung für Waren oder Dienstleistungen eines

Konkurrenten des Auftraggebers platziert wird.

4.6 Bei vom Auftraggeber oder dessen Agentur produzierten Werbemitteln ist AD2ONE Media berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material so zu bearbeiten, dass es von dem Adserversystem verarbeitet und auf der Website dargestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für technische

Spezifikationen und Programmierungen sowie Abmessungen. Bearbeitungen werden erst dann von AD2ONE Media durchgeführt, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber oder seiner Agentur mit dem Ziel der Nachbesserung fehlgeschlagen ist.

4.7 Maßgeblich für die Abrechnung der Medialeistung gegenüber dem Auftraggeber sind die von AD2ONE über den AD2ONE -Adserver ermittelten Zahlen. Dem Auftraggeber bleibt die Möglichkeit unbenommen nachzuweisen, dass diese Zahlen unzutreffend und stattdessen andere Werte anzusetzen sind. Dies hat der Auftraggeber AD2ONE innerhalb einer Frist von zehn Tagen in Textform mitzuteilen. Soweit die Auslieferung der Kampagne über die von AD2ONE eingesetzten Server erfolgt, hat die Mitteilung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt jeweils mit der Absendung der Mitteilung der AdImpression-Zahlen an den Auftraggeber.

5. Ablehnungsrecht

5.1 AD2ONE ist berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet, eine inhaltliche Prüfung der Werbemittel vorzunehmen.

5.2 AD2ONE behält sich vor, Werbemittel – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Vertragsabschlusses über mehrere Werbemittel – wegen des Inhalts oder der technischen Form oder wegen der Website, auf die verlinkt wird, aus sachlichem Grund abzulehnen bzw. aus dem Angebot zu nehmen. Gleiches gilt, wenn das Werbemittel oder die Website, auf die verlinkt wird, gegen Gesetze, die guten Sitten und/oder behördliche Bestimmungen verstößt oder ihr Inhalt vom deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder ihre Veröffentlichung für AD2ONE aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.

5.3 AD2ONE ist berechtigt, ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurück zu ziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen des Inhalts des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird, und dadurch Ablehnungsgründe gemäß vorstehender Ziff. 5.2 gegeben sind.

5.4 AD2ONE wird dem Auftraggeber die Ablehnung oder Sperrung gemäß Ziff. 5.2 bzw. 5.3 unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, ein geändertes oder anderes Werbemittel zu liefern, auf welches die Ablehnungsgründe nicht zutreffen. Falls dieses Werbemittel für die Einhaltung eines eventuell vereinbarten Zeitpunktes verspätet oder gar nicht geliefert wird, behält AD2ONE trotzdem den Anspruch auf Vergütung.

5.5 AD2ONE behält sich vor, Werbung von Wettbewerbern von AD2ONE zurückzuweisen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass AD2ONE ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht, wenn AD2ONE erst nach Vertragsabschluss Kenntnis über die zur Ablehnung berechtigenden Umstände erlangt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen in einem solchen Fall nicht.

7. Datenanlieferung, Material

7.1 Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige und vollständige, fehlerfreie und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Lieferung einwandfreier und geeigneter Werbemittel bis spätestens 7 Werktage vor Schaltungsbeginn verantwortlich. Für Sonderwerbeformen gilt eine Frist von mindestens 10 Werktagen. Bei der Werbemittelanlieferung müssen folgende Angaben gemacht werden: Kunden- und Kampagnenname, Buchungszeitraum, belegte Site und Platzierung auf der Site, das Werbeformat sowie ein Ansprechpartner für Rückfragen. Bei nicht fristgerechter, unvollständiger, nicht ordnungsgemäßer und/oder nicht den technischen Spezifikationen entsprechender Anlieferung der Werbemittel wird keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung des Werbemittels übernommen und AD2ONE wird für die Dauer der Verspätung von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die von AD2ONE  zu erreichenden Kennzahlen verringern sich entsprechend. AD2ONE ist berechtigt, die vorgesehenen Platzierungen anderweitig zu besetzen, bis die Lieferung einwandfrei erfolgt. Die Durchführung des Auftrags wird dann im Ermessen von AD2ONE nachgeholt. Der Vergütungsanspruch von AD2ONE Media bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit sog. Deeplinks auf seine Website zu verweisen soweit sich dabei ein neues Browserfenster öffnet. Der Einsatz sonstiger technischer Mittel, welche den Nutzer von der Seite der AD2ONE weglenken oder Daten über den Nutzer sammeln, ist unzulässig, insbesondere bedürfen die Verwendung von Pop-ups, das Abfordern von Nutzerdaten sowie das Setzen von Cookies der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch AD2ONE.

7.2 Erfolgt die Erstellung des Werbemittels durch AD2ONE, so müssen die vom Werbetreibenden hierzu zur Verfügung gestellten Materialien bis spätestens 14 Tage vor Schaltung angeliefert sein. AD2ONE übernimmt für das gelieferte Material über die Ausführung des Werbeauftrages hinaus keine Verantwortung und ist insbesondere nicht verpflichtet, dieses nach Ausführung des Werbeauftrages aufzubewahren oder an den Werbetreibenden zurückzuliefern. Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte für durch AD2ONE Media gestaltete Werbemittel bei AD2ONE.

7.3 Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Werbemittel fordert AD2ONE Ersatz an.

7.4 Der Auftraggeber hat die digital übermittelten Daten frei von sog. Computerviren, Würmern oder sonstigen Schadensquellen zu liefern. Er ist insbesondere verpflichtet, für diesen Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die jeweils dem neuesten Stand entsprechen. Entdeckt AD2ONE auf einer ihr übermittelten Datei Schadensquellen, wird AD2ONE von dieser Datei keinen Gebrauch mehr machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung (insbesondere zur Vermeidung des Übergreifens der Schadensquelle auf die EDV-Anlage von AD2ONE) erforderlich, löschen, ohne dass der Auftraggeber in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche geltend machen kann. AD2ONE behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte Schadensquellen AD2ONE Schäden entstanden sind.

7.5 Der Auftraggeber ist auf Wunsch von AD2ONE dazu verpflichtet, bei CPC-Kampagnen, deren Klickraten unter 0,25% fallen, neue Werbemittel anzuliefern. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach, ist AD2ONE berechtigt, CPC-Kampagnen sofort zu stoppen und schriftlich zu stornieren und den bis dahin erfüllten Teil abzurechnen. AD2ONE ist berechtigt, CPC-Kampagnen sofort zu stoppen und schriftlich zu stornieren, sollte die Klickrate der eingesetzten Werbemittel innerhalb der Kampagnenlaufzeit für einen Zeitraum von sieben Tagen im Mittel unter 0,15% liegen. Es entsteht daraus keinerlei Haftung auf Seiten von AD2ONE bis auf die Rückzahlung bereits gezahlter Rechnungsbeträge für die entsprechende Kampagne, abzüglich der anteilsmäßigen Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen.

7.6 Der Auftraggeber hat während der gesamten Laufzeit des Werbeauftrages die Webseiten, auf die von dem Werbemittel verlinkt werden soll, aufrecht zu erhalten.

8. Mängelrüge

Bei beiderseitigen Handelsgeschäften ist der Auftraggeber verpflichtet, die geschaltete Internet-Werbung jeweils unverzüglich nach Beginn der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb der ersten Schaltungswoche, schriftlich zu reklamieren. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden zu rügen.

Soweit etwaige Mängel für AD2ONE nicht erkennbar waren, hat der Auftraggeber bei entsprechend mangelhafter Veröffentlichung keine Ansprüche gegenüber AD2ONE . Den Auftraggeber trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

9. Gewährleistung

9.1 Bei allen Werbemaßnahmen schuldet AD2ONE nur die ordnungsgemäße Schaltung der Werbung, steht jedoch nicht für den Abruf beim Nutzer oder die Kenntnisnahme ein. AD2ONE ist insbesondere nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Werbemittel bzw. Inhalte auf Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit, Seriosität, technische oder inhaltliche Qualität und/oder Freiheit von Fehlern zu überprüfen und übernimmt hierfür weder ausdrücklich, noch konkludent eine Gewährleistung.

9.2 AD2ONE  gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. AD2ONE hat nicht für negative Abweichungen des Werbemittels von der üblichen Beschaffenheit einzustehen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber das Format und die technischen Vorgaben von AD2ONE  nicht ordnungsgemäß berücksichtigt hat. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem jeweiligen Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern völlig freie Darstellung zu erreichen. Ein Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Beeinträchtigung hervorgerufen wird, durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder -hardware (z.B. Browser) beim Nutzer oder durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder durch Rechnerausfall bei Dritten (z.B. anderen Providern), durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxys (Zwischenspeichern) oder durch einen Ausfall der von AD2ONE  genutzten Server, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert. Bei einem Ausfall der Server über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 % der gebuchten Zeit) einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen.

9.3 AD2ONE  übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Wiedergabequalität des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materials, insbesondere fällt die fehlerfreie Übermittlung des Materials vom Auftraggeber an AD2ONE (z.B. per Email, am Telefon) in den Risikobereich des Auftraggebers.

9.4 Der Auftraggeber hat bei von AD2ONE zu vertretender ungenügender Wiedergabequalität oder sonstiger Mängel des Werbemittels Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf Vornahme einer einwandfreien Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Lässt AD2ONE eine ihr für die Ersatzwerbung gestellte angemessene Frist verstreichen oder verweigert AD2ONE die Ersatzwerbung ernsthaft und endgültig oder ist die Ersatzwerbung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. AD2ONE hat das Recht, eine Ersatzwerbung zu verweigern, wenn diese einen Aufwand fordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und dem Gebot von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder diese für AD2ONE  nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.

9.5 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate.

10. Haftung

10.1 AD2ONE haftet für Schäden des Auftraggebers, die AD2ONE, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

10.2 Unabhängig vom Verschuldensgrad haftet AD2ONE für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass AD2ONE, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten),

+ für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht,

+ die auf einem nicht leicht fahrlässigen Organisationsverschulden seitens AD2ONE beruhen,

+ die aus einer arglistigen Täuschung durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen

von AD2ONE oder durch die Verletzung einer von AD2ONE übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Sache resultieren,

+ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von AD2ONE  oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.3 Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet AD2ONE höchstens bis zur Höhe der vereinbaren Vergütung.

10.4 Bei Datenverlusten haftet AD2ONE nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Die Haftung von AD2ONE Media für die Wiederbeschaffung von Daten ist zusätzlich dahingehend beschränkt, dass eine Haftung nur besteht, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

10.5 Schadenersatzansprüche gegen AD2ONE Media verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.

10.6 Eine über vorstehende Regelung in Ziff. 10.1 – 10.2 hinausgehende Haftung von AD2ONE ausgeschlossen. Soweit die Haftung von AD2ONE ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Beauftragten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von AD2ONE.

11. Preisliste, Vergütung, Rabattierung

11.1 Für die Vergütung von AD2ONE gilt grundsätzlich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung auf unserer Webseite veröffentlichte Preisliste mit Rabattstaffel. Sämtliche Preise in der Preisliste von AD2ONE verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

AD2ONE behält sich eine jederzeitige Änderung ihrer Preise, Rabatte und sonstigen Konditionen vor. Bei Änderungen gelten die neuen Bedingungen bei Preissenkungen auch für laufende Aufträge sofort, bei Preiserhöhungen einen Monat nach Bekanntgabe der jeweils gültigen Bedingungen im Internet. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu, das durch diesen innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung auszuüben ist. Macht der Werbetreibende von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, so gelten ab dem Erhöhungstermin die neuen Entgelte. Die Kosten für die Gestaltung und Konzeptionierung eines Werbemittels durch AD2ONE sind in den Schaltungspreisen nicht enthalten. Kosten für die vom Auftraggeber gewünschte Gestaltung und/oder Konzeptionierung oder von ihm gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.

11.2 Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Vereinbarte oder eingeräumte Nachlässe für die Schaltung mehrerer Werbemittel oder bei Abschluss von Rahmenaufträgen gelten nur bei Einhaltung der jeweiligen Anzeigenmenge und des zeitlichen Rahmens. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Rahmenauftrages oder des zeitlichen Rahmens ist AD2ONE berechtigt, den Nachlass anteilig nach dem Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass nach zu berechnen.

11.3 Für die Anwendung eines Konzernrabattes auf Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mindestens 50%igen Kapitalbeteiligung erforderlich. Die Konzernzugehörigkeit ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Der Nachweis muss spätestens bis zum Ende des Abschlussjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen Bestätigung in Textform durch AD2ONE. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.

11.4 AD2ONE gewährt 15% AE-Provision auf Nachweis der Agenturtätigkeit und Fakturierung an die Agentur.

11.5 Eine von AD2ONE gewährte Vergütung für Vermittlung darf durch den Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

12. Zahlungsbedingungen

12.1 AD2ONE  ist berechtigt, eine Vorauszahlung oder ein Deposit des Werbekunden zu verlangen. In diesem Fall wird die Werbemaßnahme des Werbetreibenden nicht starten, bevor die Vorauszahlung oder das Deposit bei AD2ONE Media eingegangen ist.

12.2 Der Preis für die Schaltung des Werbemittels ist mit dessen erstmaliger Veröffentlichung (Schaltung) sofort fällig und 20 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar, sofern nicht im Einzelfall eineandere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Rechnungen von AD2ONE unverzüglich zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt gegenüber AD2ONE Media schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf von zwei Wochen gilt die Rechnung als genehmigt. Sämtliche Kosten und Spesen im Zahlungsverkehr gehen zu Lasten des Auftraggebers.

13. Zahlungsverzug

13.1 Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung mehr als zwei Wochen in Verzug oder lässt er unberechtigterweise Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt, so kann AD2ONE unbeschadet weiter gehender Rechte jegliche weitere Leistung zurückhalten und sämtliche bisher erbrachten Leistungen abrechnen und zur Zahlung fällig stellen. AD2ONE ist in diesem Fall berechtigt, den Einsatz weiterer Werbemittel, auch soweit diese bereits vertraglich vereinbart wurden, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung der Vergütung abhängig zu machen. Für jede Rückbuchung einer Überweisung oder Stornierung einer Lastschrift erhebt die AD2ONE zusätzlich zu etwaigen Bankspesen eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro.

13.2 Erhält AD2ONE nach Abschluss des Vertrages Kenntnis davon, dass ihr Zahlungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit aufgrund schlechter Vermögenssituation gefährdet ist, so kann sie unbeschadet etwaiger Zahlungsabreden Vorauszahlung für bereits vorliegende Anzeigenschaltungen, sofortige Zahlung rückständiger, auch noch nicht fälliger Rechnungen verlangen, weitere Schaltung von Werbemitteln ablehnen oder vom Vertrag zurückzutreten.

13.3 Die durch Zahlungsverzug, Mahnung und/oder Stundung entstehenden Kosten, insbesondere eventuell anfallende Anwalts- oder Inkassogebühren, trägt der Auftraggeber. Weiterhin kann AD2ONE  alle weiteren bestehenden Kampagnen des Auftraggebers beenden.

14. Datenschutz, Geheimhaltung

14.1 AD2ONE sichert zu, dass die Auftragsdurchführung ausschließlich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen der AD2ONE GmbH Online Mediadaten gültig ab 01.4.2010 bis 31.12.2010 erfolgt. Die im Rahmen der Auftragsdurchführung, insbesondere der Auftragserteilung und Auftragsbearbeitung vom Auftraggeber angegebenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zu diesem Zwecke maschinenlesbar gespeichert, verarbeitet und genutzt, sofern keine Einwilligung des Auftraggebers in eine andere Nutzungsart erteilt wurde, sowie zum Zwecke der Abrechnung und Vergütung.

14.2 Der Auftraggeber berechtigt AD2ONE, seine personenbezogenen Daten im Rahmen der Auftragserteilung und -bearbeitung zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Anzeigenschaltung durchzuführen und eine entsprechende Abrechnung vornehmen zu können. AD2ONE ist weiter berechtigt zur Erhaltung seiner Betriebsfähigkeit auf die ihr überlassenen personenbezogenen Daten zuzugreifen. Insofern gewährleistet AD2ONE die vertrauliche Behandlung der ihr überlassenen Daten.

14.3 Der Auftraggeber kann jederzeit die zu seiner Person gespeicherten persönlichen Daten, unentgeltlich bei AD2ONE  einsehen. Er kann hierzu schriftlich eine Anfrage an AD2ONE stellen.

14.4 Im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verpflichtet sich AD2ONE, die ihr aus dem Auftragsverhältnis bekannten Daten des Auftraggebers, vorbehaltlich einer, durch diesen anderweitig erteilten Einwilligung zur weiteren Nutzung, nur für die Erfüllung der Zwecke der Vertragsbeziehung zu verwenden, das Datengeheimnis zu wahren und ihre Mitarbeiter entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu verpflichten.

14.5 Der Auftrageber sichert zu, dass er bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einhalten wird.

Setzt der Auftraggeber für die Schaltung von Werbemitteln auf den Onlineangeboten von AD2ONE  Systeme eines Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch der Systembetreiber diese Verpflichtung einhält.

14.6 Soweit der Auftraggeber Leads erwirbt, verpflichtet er sich, diese nur für eigene Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben oder für Zwecke Dritter zu verwenden.

Werbliche Maßnahmen aufgrund der Leads, die im Rahmen der Vertragsbeziehung mit AD2ONE gewonnen wurden, führt der Auftraggeber auf eigene Gefahr durch.

14.7 Sofern der Auftraggeber anonyme oder pseudonyme Daten aus dem Zugriff auf die von ihm für Onlineangebote von AD2ONE ausgelieferten Werbemittel erhält, darf er diese Daten nur im Rahmen der jeweiligen Kampagne für den konkreten Werbetreibenden, der den Auftraggeber mit der Schaltung der jeweiligen Kampagne beauftragt hat, auswerten. Diese Auswertung darf jedoch nur die anonymen und pseudonymen Daten umfassen, die durch Werbeschaltungen auf den Onlineangeboten von AD2ONE generiert worden sind.

14.8 Dem Auftraggeber ist darüber hinaus jede weitere Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe von Daten, die er aus dem Zugriff auf die von ihm für Onlineangebote von AD2ONE ausgelieferten Werbemittel erhält, untersagt. Der Auftraggeber darf insbesondere Daten aus Werbeschaltungen auf den Onlineangeboten von AD2ONE  nicht für eigene Zwecke speichern, auswerten, anderweitig nutzen und/oder an Dritte weitergeben. Gleiches gilt für die Erstellung von Profilen aus dem Nutzungsverhalten der User auf ein Angebot von AD2ONE Media und deren gleich wie geartete weitere Nutzung.

14.9 Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus vorstehender Ziff. 14.5 - 14.8 zahlt der Auftraggeber an AD2ONE eine Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Preises des Auftrags, aus dem die unzulässige Datennutzung stammt. Etwaige weitergehende Ansprüche von AD2ONE Media bleiben unberührt.

14.10 Soweit der Auftraggeber, z.B. für den Zugriff auf eine persönliche Website, von AD2ONE ein individuelles Passwort erhält, ist er verpflichtet, dieses Dritten nicht zu offenbaren und es sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch durch Dritte auszuschließen. Bei Verlust des Passwortes oder wenn dem Auftraggeber bekannt wird, dass Dritte von dem Passwort Kenntnis erlangt haben könnten, ist er verpflichtet, AD2ONE Media unverzüglich in Textform zu informieren. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die sich aus einem Missbrauch des Passwortes ergeben, soweit er nicht den Nachweis erbringt, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Eine Haftung von AD2ONE ist in diesem Fall ausgeschlossen.

14.11 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Verpflichtung erstreckt sich über die Beendigung des Vertrages hinaus. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Datenschutzgesetz davon unterrichtet, dass AD2ONE seine Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet. AD2ONE ist berechtigt, soweit sie sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter bedient, die Daten weiterzuleiten, sofern dies erforderlich ist. Insbesondere ist AD2ONE berechtigt, die Bruttowerbeumsätze des Auftraggebers auf Produktebene zur Veröffentlichung an Marktforschungsinstitute, namentlich z.B. Nielsen Media Research, weiterzuleiten.

14.12 Presseerklärungen sowie sonstige öffentliche Verlautbarungen gegenüber Dritten über die Geschäftsbeziehung zwischen AD2ONE und dem Auftraggeber oder bezüglich der Details getroffener Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Freigabe von AD2ONE. Dies gilt ebenso für die Nutzung von Logos und sonstigen Kennzeichen der AD2ONE.

15. Rechteeinräumung und -gewährleistung

15.1 Der Auftraggeber überträgt AD2ONE Media sämtliche für die vertragsgemäße Nutzung der Werbemittel erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Bearbeitung, Sendung, Speicherung, sowie das Recht zur Einstellung in und Entnahme aus Datenbanken, das Bereithalten zum Abruf und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Werbemittel, zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang.

15.2 Der Auftraggeber überträgt AD2ONE  zudem das Recht, das Werbemittel online, offline oder in sonstiger Weise (z.B. als CD-ROM, DVD) in angemessenem Umfang zu Zwecken der Eigenwerbung zu nutzen.

15.3 Soweit AD2ONE für den Auftraggeber die Internet-Werbung konzeptioniert, gestaltet und/oder umsetzt, verbleiben die hieran entstandenen Rechte bei AD2ONE. AD2ONE räumt dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht zum Zwecke der Schaltung der Internet-Werbung im Rahmen des der AD2ONE  erteilten Werbeauftrages ein.

15.4 Der Auftraggeber ermächtigt AD2ONE Werbeinformationen in angemessenem Umfang zu Marktforschungszwecken an anerkannte Marktforschungsunternehmen weiter zu leiten. Ist der Auftraggeber dazu nicht bereit, hat er dies AD2ONE bei Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen.

16. Freistellungsverpflichtung

Der Auftraggeber versichert, dass das gelieferte Werbemittel keine Rechte Dritter verletzt und nicht gegen rechtliche Bestimmungen verstößt. Er versichert insbesondere, dass er über sämtliche für die vertragsgemäße Schaltung der Werbung erforderlichen Rechte verfügt und alle etwa erforderlichen Abgaben an Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) geleistet hat. Der Auftraggeber stellt AD2ONE  von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung, auf erstes Anfordern frei. Der Auftraggeber wird AD2ONE zudem alle erforderlichen Informationen erteilen, die zur Rechtsverteidigung erforderlich sind. Ist der Auftraggeber in Bezug auf ein Werbemittel bereits abgemahnt worden oder hat er eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bereits abgegeben, ist er verpflichtet, AD2ONE Media hierüber unverzüglich zu informieren.

17. Storno, Kündigung

17.1 Stornierungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich erfolgen. Eine Stornierung bis zu zwei Wochen vor Schaltungsbeginn ist kostenfrei möglich.

Für Stornierungen weniger als zwei Wochen vor Schaltungsbeginn gilt vorbehaltlich der Regelung für Terminbuchungen in 17.2 Folgendes:

Storno bis zu 1 Woche vor Kampagnenstart: 50% des Nettonetto-Kampagnenwerts Storno bis zu 3 Werktage vor Kampagnenstart: 80% des Nettonetto-Kampagnenwerts und Storno am Tag des Kampagnenstarts und später: 100% des Nettonetto-Kampagnenwerts. Technische Kosten, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung für die Buchung entstanden sind (z.B. im Fall von Dienstleistungen für Streamings oder Mobile), werden dem Auftraggeber vollständig in Rechnung gestellt. Bereits in der Produktion befindliche Werbemittel, speziell solche für mobile Plattformen, sind nicht stornierbar.

AD2ONE berechtigt, Aufträge von Werbetreibenden zu jeder Zeit, ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu stornieren. Es entsteht daraus keinerlei Haftung von Seiten der AD2ONE bis auf die Rückzahlung bereits gezahlter Rechnungsbeträge für die entsprechende Kampagne, abzüglich bereits erbrachter Leistungen.

17.2 Für Terminbuchungen gelten folgende Besonderheiten: Unter einer Terminbuchung werden im Gegensatz zu Buchungen für dynamische Werbeplätze, die ständig wechselnden Werbeinhalt beinhalten, Buchungen für solche Werbeplätze verstanden, die nur zu einem bestimmten Fixtermin oder nur an einem bestimmten Werbeplatz geschaltet werden können, insbesondere also Werbeplätze innerhalb der zu festen Terminen verschickten Newsletter oder aber fest gebuchte Unterseiten innerhalb des Portales (Microsite). Erfolgt die Stornierung einer Terminbuchung weniger als zwei Wochen vor dem Schaltungstermin, ist AD2ONE berechtigt, dem Auftraggeber 100% des Nettoauftragswertes in Rechnung zu stellen, es sei denn der Auftraggeber weist der AD2ONE  nach, dass der Werbeplatz zu dem gebuchten Termin anderweitig verkauft werden kann. Im Falle einer anderweitigen Buchung ist AD2ONE berechtigt, dem Auftraggeber die Differenz zwischen dem neuen und dem alten Nettoauftragswert zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 30% des alten Nettoauftragswertes in Rechnung zu stellen.

17.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien trotz einer schriftlichen Abmahnung wiederholt eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine fortdauernde Vertragsverletzung innerhalb angemessener Frist nicht abstellt oder deren Folgen nicht beseitigt, gegen eine und/oder beide Parteien und/oder gegen ein von AD2ONE  vermarktetes Online-Medium infolge einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde oder für AD2ONE  der begründete Verdacht besteht, dass der Auftraggeber oder die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und/oder gegen geltende rechtliche Bestimmungen oder die geltenden Werberichtlinien, verstößt bzw. verstoßen. Ein begründeter Verdacht besteht, sobald AD2ONE auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab Erhalt einer Abmahnung oder der Aufforderung zu einer Stellungnahme durch die zuständigen Landesmedienanstalten. Ein fristloser Kündigungsgrund ist auch gegeben, wenn über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet bzw. ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird und der betroffene Vertragspartner trotz entsprechender Aufforderung die offenbare Unbegründetheit des Antrags nicht binnen einer angemessenen Frist nachweist. Ein Grund zur fristlosen Kündigung besteht darüber hinaus, wenn gegen eine der Vertragsparteien Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht und nicht innerhalb von einem Monat aufgehoben wurden. Als wichtige Kündigungsgründe werden seitens AD2ONE weiterhin erachtet: wenn der Auftraggeber von einem anderen Unternehmen mehrheitlich übernommen wird; wenn der Betreiber der vertragsgegenständlichen durch AD2ONE Media vermarkteten Webseiten den Betrieb der Webseiten einstellt. Die bis zum Zugang einer Kündigung erbrachten Leistungen von AD2ONE Media sind seitens des Auftraggebers entsprechend des Leistungsumfangs zu vergüten. Verlangt der Auftraggeber ohne Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen, eine von ihm in Auftrag gegebene Werbung aufgrund einer Rechtsverletzung Dritter oder aus sonstigen Gründen nicht öffentlich zugänglich zu machen, so bleibt er zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet. Ihm bleibt der Nachweis vorbehalten, dass AD2ONE ein geringerer Schaden entstanden ist.

18. Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

18.1 Die Abtretung der Ansprüche aus dem Werbeauftrag durch den Auftraggeber ist nicht zulässig.

18.2 Der Auftraggeber kann gegenüber Ansprüchen von AD2ONE nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

18.3 Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von AD2ONE Media und der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

19. Gerichtsstand und anwendbares Recht

19.1 Erfüllungsort und, vorbehaltlich der Regelung in Satz 2, ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von AD2ONE  in München, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt hat, oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. AD2ONE ist berechtigt, auch an jedem anderen Ort zu klagen, an dem ein gesetzlicher Gerichtsstand besteht.

19.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

20. Schlussbestimmungen

20.1 Sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien abzugebende Erklärungen sowie Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Regelungen sind nur schriftlich verbindlich. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Formerfordernis. Die Versendung per E-Mail entspricht der Schriftform.

20.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen und weitere schriftliche Vereinbarungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten.